Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase keine Kontoführungsentgelte verlangen. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) in ihrem Urteil vom 17.11.2021. In dem Fall hatte eine Bausparkasse in ihren allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben. Nach dieser sollte für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 € zu zahlen sein.
Die Richter führten aus, dass es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspricht, hier ein Kontoführungsentgelt für die Kontoführung zu verlangen. In dieser Ansparphase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.
Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt.
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