Am 5.11.2021 hat der Bundesrat einer Heizkostenverordnung zugestimmt. Diese beinhaltet neue Regeln zur Heizkostenabrechnung. Der Bundesrat knüpfte seine Zustimmung allerdings an die Bedingungen, dass die Verordnung bereits nach 3 Jahren sach- und fachgerecht beurteilt wird.
Ziel ist es, dass Mieter*innen frühzeitig erkennen, ob zusätzliche Kosten entstehen und sie diese ohne Ausgleich belastet werden.
Seit Anfang Dezember 2021 muss man neu installierte Zähler aus der Ferne ablesen können. Bis Ende 2026 bestehende Zähler gehören entsprechend nachgerüstet oder ersetzt. Weiterhin muss die Heizkostenabrechnung einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Man darf nur noch fernauslesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installieren, die mit den Ausstattungen gleicher Art interoperabel sind. Dabei müssen sie zudem den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität muss so gewährleistet sein, dass im Fall der Ablesung durch eine andere Person, diese die Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung wird dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, sollen Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden. Somit wird zum optimierten Heizverhalten und Einsparen von Energiekosten sowie CO2-Emissionen motiviert.
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, gelten folgende Regeln:
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