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Eigenbedarfskündigung – Umzug wegen Erkrankung unzumutbar

Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters setzt voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben sind. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, ratsam. Auch die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, dient als Begründung. Doch auch bei einwandfreier, nachvollziehbarer Angabe der Gründe kann es anders kommen.

Der Mieter kann einer an sich gerechtfertigten Kündigung widersprechen. Damit fordert dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde. Diese Härte kann dann auch das berechtigte Interesse des Vermieters überwiegen.

Auch wenn ein Mieter behauptet, ihm sei ein Umzug wegen bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Dieser prüft dann zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung des Mieters. unter Umständen kann dann einem Umzug wegen Krankheit widersprochen werden.

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